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   BPatG, 02.08.2000 - 29 W (pat) 227/00   

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BPatG, 02.08.2000 - 29 W (pat) 227/00 (https://dejure.org/2000,28819)
BPatG, Entscheidung vom 02.08.2000 - 29 W (pat) 227/00 (https://dejure.org/2000,28819)
BPatG, Entscheidung vom 02. August 2000 - 29 W (pat) 227/00 (https://dejure.org/2000,28819)
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  • BGH, 09.03.1967 - Ia ZB 28/65

    Anmeldung eines Patents - Voraussetzung der Zulässigkeit einer Patentbeschwerde -

    Auszug aus BPatG, 02.08.2000 - 29 W (pat) 227/00
    Wirksam wird ein Beschluß mit der ersten Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbereich, also sobald er die Akten endgültig verlassen hat, um nach außen zu dringen (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 58. Aufl., § 329, 24; Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 329, Rn. 18; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl. § 329 Rn. 5 mit Nachweisen), wobei diese für das Verfahren vor den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze wegen der gerichtsähnlichen Ausgestaltung des patentamtlichen Verfahrens im wesentlichen auch für die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts gelten (vgl. BGH GRUR 1967, 435, 436 "Isoharnstoffäther"; GRUR 1997, 223 "Ceco"; vgl. auch Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 61 Rn. 9).

    In vielen Fällen ist es in der Praxis unmöglich, einen Beschluß, der einmal an die Postabfertigungsstelle gegeben worden ist, zurückzuhalten (BGH GRUR 1967, 435, 437 "Isoharnstoffäther", vgl. auch BGH GRUR 1982, 406 "Treibladung"; BGH Beschluß vom 28. März 2000 - X ZB 36/98 "Graustufenbild").

  • BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98

    Graustufenbild; Teilung der Anmeldung im Verfahren vor dem Patentgericht

    Auszug aus BPatG, 02.08.2000 - 29 W (pat) 227/00
    In vielen Fällen ist es in der Praxis unmöglich, einen Beschluß, der einmal an die Postabfertigungsstelle gegeben worden ist, zurückzuhalten (BGH GRUR 1967, 435, 437 "Isoharnstoffäther", vgl. auch BGH GRUR 1982, 406 "Treibladung"; BGH Beschluß vom 28. März 2000 - X ZB 36/98 "Graustufenbild").
  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96

    "Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BPatG, 02.08.2000 - 29 W (pat) 227/00
    Wirksam wird ein Beschluß mit der ersten Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbereich, also sobald er die Akten endgültig verlassen hat, um nach außen zu dringen (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 58. Aufl., § 329, 24; Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 329, Rn. 18; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl. § 329 Rn. 5 mit Nachweisen), wobei diese für das Verfahren vor den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze wegen der gerichtsähnlichen Ausgestaltung des patentamtlichen Verfahrens im wesentlichen auch für die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts gelten (vgl. BGH GRUR 1967, 435, 436 "Isoharnstoffäther"; GRUR 1997, 223 "Ceco"; vgl. auch Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 61 Rn. 9).
  • BGH, 02.02.1982 - X ZB 5/81

    Anmeldung einer "Zündmittel enthaltenden hüllenlosen Treibladung" zum Patent -

    Auszug aus BPatG, 02.08.2000 - 29 W (pat) 227/00
    In vielen Fällen ist es in der Praxis unmöglich, einen Beschluß, der einmal an die Postabfertigungsstelle gegeben worden ist, zurückzuhalten (BGH GRUR 1967, 435, 437 "Isoharnstoffäther", vgl. auch BGH GRUR 1982, 406 "Treibladung"; BGH Beschluß vom 28. März 2000 - X ZB 36/98 "Graustufenbild").
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